Liebe Reiter, Pferdebeisterte und Besucher des Hof Wilhelmsborns,
auch uns hält das Coronavirus weiterhin fest im Griff. Wir sind
trotz allem bemüht euch unseren gewohnten Service weiterhin anzubieten. Um den Besuch bei uns am Hof so sicher wie möglich zu machen, bitten wir euch folgende Regeln zu beachten:
- Besuch des Hofs nur nach terminlicher Vereinbarung
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutz im Stall und Reithalle
Zusätzlich bitten wir alle Besucher sich an die allgemeinen Hygienemaßnahmen und aktuellen Vorgaben des Bundes und Hessens zu halten.
Vielen Dank
Euer Team-Hof Wilhelmsborn
AKTUELLE VORGABEN STAND 25.11.2021
2G-Regeln in der Reithalle
3G- Regeln für Komplette Reitanlage
Quelle: FN-Hessen:
Corona-Update vom 25.11.2021.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit heute gelten neue Regelungen für den Sport aufgrund der neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung.
Auslegungshinweise und FAQs, insbesondere im Hinblick auf den Pferdesport liegen leider noch nicht vollständig vor. Auch der Landessportbund Hessen (LSBH) konnte mangels Informationen noch keine aktuellen FAQs erstellen.
Auf Nachfrage beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMDIS) wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Reithallen weiterhin als gedeckte Sportanlagen angesehen werden und daher nunmehr die 2G-Regel (geimpft und genesen) gilt.
Da die Versorgung der Pferde jedoch sichergestellt werden muss, ist es weiterhin erlaubt, dass der Stallbereich vor dem Hintergrund des Tierschutzes davon ausgenommen wird. Somit ist es auch für ungeimpfte, nicht genesene Personen möglich, den Stallbereich zu betreten, um die Versorgung der Pferde zu gewährleisten, sofern der Negativ-Nachweis in Form eines Antigen-Schnelltests vorliegt.
Hinsichtlich der Trainer und Übungsleiter verhalte es sich so, dass insoweit ebenfalls weiterhin der Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Dies gilt allerdings nur in der Zeit, in welcher der Trainer in Ausübung seiner Trainertätigkeit handelt und nicht, wenn er etwa sein eigenes Pferd reitet.
Bei den Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verbleibt es dabei, dass der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler ausreichend ist.
Wir hoffen, dass wir mit diesem Schreiben bereits einige Unklarheiten beseitigen konnten, gehen jedoch davon aus, dass weitere Hinweise kurzfristig über das HMDIS und den LSBH erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Langeneke
Geschäftsführer